Gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 2 PRG) kann der Reisende kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. In der Rs 3 Ob 35/22a hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Rücktritt schon dann berechtigt ist, wenn im Rücktrittszeitpunkt mit dem Eintritt solcher Umstände bei Reisebeginn zu rechnen war. Weiters will er klären lassen, ob der Rücktritt unabhängig von den Verhältnissen bei der Rücktrittserklärung gerechtfertigt ist, wenn die Umstände bis zum Reisebeginn tatsächlich eingetreten sind. Beachte auch 8 Ob 130/21g = Zak 2022/146, 83.