Nach der Rsp kann ein Vertrag auch dann gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte aufgehoben werden, wenn die erworbene Sache bei Vertragsabschluss nur aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Mangels weniger als die Hälfte der Gegenleistung wert war (zB 10 Ob 21/07x = Zak 2007/411, 234). Der Autor kritisiert diese Judikatur. § 934 ABGB sei nicht auf mangelbedingte Wertminderungen anzuwenden. Für den Wertvergleich seien ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen laesio enormis und Gewährleistung bestehe daher nicht. Formulierungen des OGH in jüngeren Entscheidungen (zB 10 Ob 3/21w = Zak 2021/346, 196) könnten eine Judikaturänderung andeuten.