Auktionen, bei denen für jedes Gebot ein Entgelt zu bezahlen ist, qualifiziert der Autor als Glücksverträge iSd § 1267 ABGB. Es handle sich um Glücksspiele und Ausspielungen iSd GSpG, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen. Insb gelte dies für "Cent"- oder "Penny"-Auktionen, bei denen ein besonders niedriger Ausrufungspreis mit einem geringfügigen Gebotsentgelt kombiniert werde. Auch die Vereinbarung eines Bieterentgelts für die Berechtigung, eine unbeschränkte Anzahl von Geboten abzugeben, könnte zur Anwendung des GSpG führen. Entgelte, die nur der erfolgreiche Bieter zu leisten hat, würden hingegen nicht zur Qualifikation als Glücksvertrag führen.