Der Leerverkauf von Aktien wird idR als Verkauf geliehener Aktien definiert. Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen dem "Verleiher" und dem Leerverkäufer jedoch nicht um einen Leih- oder Bestandvertrag, sondern um einen Darlehensvertrag. Rechtliche Konsequenz dieser Einordnung sei, dass mit jeder Übertragung der Aktie im Zuge des Leerverkaufs auch ein Übergang des Eigentums und damit der Aktionärsrechte verbunden ist.