Aus Anlass der E 5 Ob 205/21i = Zak 2022/238, 134 geht die Autorin kurz auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Schenkungswiderrufs ein. Ua weist sie darauf hin, dass der Widerruf keine qualifiziert strafbare Handlung voraussetzt, sondern auch bei Vorsatzdelikten mit geringer Strafdrohung und selbst Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht kommt, sofern diese unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Geschenknehmers das Merkmal des groben Undanks erfüllen. Eine einheitliche Linie zu diesem Merkmal sei in der kasuistischen Judikatur nicht erkennbar. Um im Verfahren neben der strafbaren Handlung auch weitere Verfehlungen des Geschenknehmers vorbringen zu können, sei eine Verhaltensdokumentation empfehlenswert.