Gem § 1370 ABGB muss der Pfandnehmer dem Pfandgeber bei Bestellung eines Faustpfandes einen Pfandschein ausstellen. Nach Ansicht des Autors handelt es sich dabei um kein Wirksamkeitserfordernis für den Pfandvertrag, sondern lediglich um eine vertragliche Nebenpflicht. Dem Pfandschein werde Beweis- und Legitimationsfunktion zugeschrieben, wobei sich die letztere Funktion vor allem zugunsten des Pfandnehmers auswirke, der bei Vorlage des Pfandscheins nicht verpflichtet sei, die Auslösungsberechtigung zu prüfen. In ihrer Geschäftsordnung, die gem § 155 GewO der gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, könne eine Pfandleihanstalt auch einen Pfandschein ohne Legitimationsfunktion vorsehen. Da weder das ABGB noch das Gewerberecht eine bestimmte Form vorgebe, erscheine auch ein digitaler Pfandschein zulässig.