ZPO: § 57 Abs 2 Z 1a
HGÜ: Art 8 Abs 1
Gem § 57 Abs 2 Z 1a ZPO ist ein ausländischer Kläger ua dann nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet, wenn eine gegen ihn ausgefallene Kostenentscheidung in seinem Heimatstaat vollstreckt wird. Eine Rechtsgrundlage, ihm wegen angeblich rechtsmissbräuchlicher Klagsführung dennoch eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, besteht nicht.