Gem Art 13 EuErbVO 650/2012 kann die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, des Pflichtteils oder eines Vermächtnisses nicht nur vor dem Verlassenschaftsgericht, sondern auch vor Gerichten des Aufenthaltsstaats des Erklärenden abgegeben werden, sofern dessen Recht die Abgabe solcher Erklärungen vor Gericht vorsieht. In der Vorabentscheidung C-617/20 leitete der EuGH aus dieser Regelung und der Kollisionsnorm des Art 28 EuErbVO ab, dass die Wirksamkeit einer Erbausschlagung nur von der Einhaltung der dafür im Aufenthaltsstaat geltenden Formerfordernisse abhängt. Formvorschriften des Abhandlungsstaats müssten nicht zusätzlich erfüllt werden. Die Information des Verlassenschaftsgerichts über die Ausschlagung obliege dem Erklärenden. Der Umstand, dass das Verlassenschaftsgericht davon erst nach Ablauf einer nur im Abhandlungsstaat geltenden Frist in Kenntnis gesetzt wurde, rechtfertige es nicht, die Ausschlagung bei der Entscheidung über die Rechtsnachfolge unbeachtet zu lassen.