Die im Regierungsprogramm 2020-2024 angekündigte Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) wurde vor Kurzem im BGBl kundgemacht.1 Das erklärte Ziel der Reform ist die umfassende Überarbeitung und eine gesteigerte Effizienz des Exekutionsverfahrens.2 Die zentralen Aspekte sind die Implementierung von Exekutionspaketen und eines Verwalters, welche das Verfahren insb für den betreibenden Gläubiger vereinfachen sollen. Darüber hinaus enthält die Reform eine Neuregelung der Zuständigkeiten und eine präzisere Schnittstelle zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren. Ferner sind zahlreiche redaktionelle Änderungen, systematische Verschiebungen und die Integration der Anfechtungsordnung sowie des Vollzugsgebührengesetzes in die EO geplant. Die Novelle wird bereits mit 1. 7. 2021 in Kraft treten und gem § 502 Abs 1 EO 3 auf Exekutionsverfahren anzuwenden sein, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. 6. 2021 bei Gericht einlangt. Der Beitrag bietet einen Überblick über wesentliche inhaltliche Neuerungen und Änderungen.