Nach hA ist ein Umlaufbeschluss bei der Mitgliederversammlung eines Vereins abseits pandemiebedingter Sonderregelungen nur dann zulässig, wenn die Statuten diese Möglichkeit vorsehen. Die jüngst geäußerte Kritik von Goltner an dieser hA hält einer näheren Überprüfung nicht stand.