Die Aufhebung der Ehe nach § 37 EheG wegen Personenirrtums setzt voraus, dass die Umstände, über die geirrt wurde, nicht nur subjektiv, sondern auch nach einem objektiven Maßstab gegen eine Verehelichung sprechen. In 1 Ob 119/63 hat der OGH eine bei Eheschließung noch nicht bekannte homo- oder bisexuelle Veranlagung des Partners als Aufhebungsgrund gewertet. Der Autor hält diese Entscheidung aufgrund der Rechtsentwicklungen und grundrechtlichen Garantien für überholt. Die homo- oder bisexuelle Orientierung allein stelle keinen objektiven Grund für die Aufhebung einer verschiedengeschlechtlichen Ehe dar. Ein Irrtum über voreheliches gleichgeschlechtliches Verhalten könnte nur dann zur Aufhebung führen, wenn auch dasselbe heterosexuelle Verhalten einen Aufhebungsgrund bilden würde.