ZPO: § 411
ABGB: § 1489
Aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist in einem Zivilprozess davon auszugehen, dass der Täter die im Strafurteil festgestellte Tat begangen hat und seine Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren.