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Förderungen als entgeltliche Rechtsgeschäfte

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/273Zak 2021, 155 Heft 8 v. 19.5.2021

ABGB: § 914, § 917

Bei Förderungsverträgen, die mit der öffentlichen Hand geschlossen werden (hier: über die Errichtung einer Kinderkrippe), handelt es sich idR um entgeltliche Rechtsgeschäfte. Folglich sind insb die §§ 870 ff und §§ 918 ff ABGB sowie die Unklarheitenregel des § 915 HS 2 ABGB darauf anwendbar.

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