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Wandlung bei Unternehmergeschäft - Rügeobliegenheit, Benützungsentgelt

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/272Zak 2021, 155 Heft 8 v. 19.5.2021

UGB: § 377

ABGB: § 877, § 932 Abs 4

Welche Untersuchungen der Käufer vornehmen muss, um seiner Rügeobliegenheit nach § 377 UGB nachkommen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insb kommt es dabei auf die Art der Ware, die Branchengepflogenheiten, die möglichen Mangelfolgen sowie auf Auffälligkeiten der Ware an.

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