ABGB: § 914, § 917
Bei Förderungsverträgen, die mit der öffentlichen Hand geschlossen werden (hier: über die Errichtung einer Kinderkrippe), handelt es sich idR um entgeltliche Rechtsgeschäfte. Folglich sind insb die §§ 870 ff und §§ 918 ff ABGB sowie die Unklarheitenregel des § 915 HS 2 ABGB darauf anwendbar.