ABGB: § 922, § 933a, § 1151, § 1167
Der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten über die Planungsarbeit ist idR als Werkvertrag zu qualifizieren.
Dem mit der Einreichplanung beauftragten Architekten war bekannt, dass bei dem geplanten Bauvorhaben (hier: Ausbau eines Gasthofs) der vorgeschriebene Abstand zum Nachbargrundstück unterschritten werden soll. Der vom ihm erstellte Einreichplan weist einen mehr als geringfügigen Mangel auf, weil er von vornherein nicht bewilligungsfähig ist, da die für die Erteilung der Bauabstandsnachsicht durch die Baubehörde erforderliche Begründung fehlt (hier: gem § 25 Abs 8 Sbg BebauungsgrundlagenG).