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Gerichtliche Rechtshilfe im Schiedsverfahren - Zuständigkeit

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/247Zak 2021, 139 Heft 7 v. 5.5.2021

ZPO: § 602

JN: § 37 Abs 2

Für den Antrag auf gerichtliche Rechtshilfe im Schiedsverfahren ist gem § 602 S 3 ZPO iVm § 37 Abs 2 JN das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Der OGH hat keine Zuständigkeit.

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