ZPO: § 602
JN: § 37 Abs 2
Für den Antrag auf gerichtliche Rechtshilfe im Schiedsverfahren ist gem § 602 S 3 ZPO iVm § 37 Abs 2 JN das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Der OGH hat keine Zuständigkeit.