ZPO: § 73 Abs 2, § 84 Abs 3, § 464 Abs 3
Gem § 73 Abs 2 und § 464 Abs 3 ZPO werden Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen durch einen Verfahrenshilfeantrag unterbrochen. Auch ein vor Fristbeginn gestellter Verfahrenshilfeantrag hat Unterbrechungswirkung.