ABGB: § 1295 Abs 1
Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden.
Bei der Schneeräumung auf dem großen Parkplatz eines in 1.800 m Seehöhe gelegenen Hotels wurden verhärtete Schneeablagerungen zwischen den geparkten Fahrzeugen weder entfernt noch mit Splitt bestreut. Die Auffassung, dass darin kein Verstoß des Hotelbetreibers gegen seine Verkehrssicherungspflichten gegenüber Gästen liegt, weil eine vollständige Räumung zwischen abgestellten Fahrzeugen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich und eine Splittstreuung mit der Gefahr der Beschädigung der Fahrzeuge verbunden ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).