ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Fiktive Reparaturkosten sind nicht ersatzfähig. Das Deckungskapital für die noch nicht durchgeführte Reparatur kann nur als zweckgewidmeter und verrechnungspflichtiger Vorschuss zugesprochen werden. Voraussetzung ist die Behauptung und der Beweis, dass die Reparatur durchgeführt werden wird. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Begehrens als Vorschuss ist nicht erforderlich.