ABGB: § 781 Abs 2 Z 6
Als bei der Pflichtteilsermittlung hinzu- und anrechenbare Schenkung gilt nach dem Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB jede Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichkommt. § 781 ABGB geht daher von einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff aus, der über jenen der §§ 938 ff ABGB hinausreicht.