MRG: § 33 Abs 1
ABGB: § 886
Das in § 33 Abs 1 MRG vorgesehene Schriftformgebot für die außergerichtliche Mieterkündigung schließt es nicht zwingend aus, eine formwidrige Kündigung des Mieters als Anbot auf einvernehmliche Vertragsauflösung zu werten, das bei Annahme durch den Vermieter zur Vertragsbeendigung führt.