WEG: § 2 Abs 2, § 16 Abs 2
Ein Türdurchbruch, durch den ein Wohnungseigentumsobjekt mit Räumlichkeiten auf der Nachbarliegenschaft verbunden wird (hier: Verbindung eines Geschäftsraums mit einem Lagerraum auf der Nachbarliegenschaft), ist nicht gem § 16 Abs 2 WEG genehmigungsfähig, auch wenn Eigentümeridentität besteht.