ABGB: § 864a
RAO: § 16 Abs 1
Nach Pkt 8.2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte steht dem Rechtsanwalt bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars der vom Gegner erstrittene und einbringbare Kostenersatz als Mindesthonorar zu. Dabei handelt es sich um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel iSd § 864a ABGB, wenn individuell ohne Hinweis auf die Klausel eine Entlohnung nach Stundensätzen vereinbart worden ist. Wer ein Stundensatzhonorar vereinbart, muss nicht damit rechnen, dass die AGB des Rechtsanwalts eine Klausel enthalten, die unter bestimmten Umständen einen darüber hinausgehenden Honoraranspruch ermöglicht.