BWG: § 31
ABGB: § 532
Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Erben über ein Kleinbetragssparbuch (Inhaberpapier), das der Erblasser eröffnet hat, setzt den Nachweis voraus, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunde ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 KraftloserklärungsG verfügte.