ABGB: § 492, § 1463
Ein Verbotsschild mit der Aufschrift "Privatweg - Durchfahrt verboten" schließt die Ersitzung eines Fahrtrechts mangels Redlichkeit aus, auch wenn der Wegeigentümer gegen die fallweise wahrgenommene Benützung nicht vorgeht.
ABGB: § 492, § 1463
Ein Verbotsschild mit der Aufschrift "Privatweg - Durchfahrt verboten" schließt die Ersitzung eines Fahrtrechts mangels Redlichkeit aus, auch wenn der Wegeigentümer gegen die fallweise wahrgenommene Benützung nicht vorgeht.