ABGB: § 94
EheG: § 66
Aufgrund des Anspannungsgrundsatzes muss der Unterhaltspflichtige sein Vermögen grundsätzlich ertragbringend nutzen. Vermögenserträge, deren Erzielung er trotz Zumutbarkeit unterlässt (hier: Mieteinnahmen), sind als fiktives Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.