JN: § 49 Abs 2 Z 2
ABGB: § 231, § 1042
Die Klage eines Dritten gegen den Unterhaltspflichtigen auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB für Unterhaltsleistungen (hier: Klage des Scheinvaters gegen den wahren Vater) fällt in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Unterhaltsangelegenheiten (§ 49 Abs 2 Z 2 JN).