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Anspannung auf fiktive Vermögenserträge auch bei ausreichendem Einkommen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/195Zak 2021, 112 Heft 6 v. 21.4.2021

ABGB: § 94

EheG: § 66

Aufgrund des Anspannungsgrundsatzes muss der Unterhaltspflichtige sein Vermögen grundsätzlich ertragbringend nutzen. Vermögenserträge, deren Erzielung er trotz Zumutbarkeit unterlässt (hier: Mieteinnahmen), sind als fiktives Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen.

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