ABGB: § 162 Abs 3
AußStrG: § 107 Abs 3
Wenn beide Elternteile ohne Festlegung eines Hauptbetreuungsorts obsorgeberechtigt sind, darf der Wohnort des Kindes gem § 162 Abs 3 ABGB nur mit Zustimmung beider Elternteile oder gerichtlicher Genehmigung ins Ausland verlegt werden. Die eigenmächtige Verbringung des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil ist daher rechtswidrig. Das verletzte Aufenthaltsmitbestimmungsrecht des anderen Elternteils ist mit einem Zurückholungsrecht verbunden.