In der Vorabentscheidung C-603/20 P PU hat der EuGH klargestellt, dass die Zuständigkeitsregel des Art 10 Brüssel IIa-VO 2201/2003 nur bei Kindesentführungen innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar ist. Eine zeitlich unbegrenzte Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats, in dem das Kind vor der Verbringung in einen Drittstaat gelebt hat, lasse sich aus der VO nicht ableiten. In einem solchen Fall sei die internationale Zuständigkeit für einen Rückführungsantrag nach anwendbaren internationalen Übereinkommen oder subsidiär nach Art 14 Brüssel IIa-VO (Restzuständigkeit) zu ermitteln.