Ein Streik der Beschäftigten des Flugunternehmens, der unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen (etwa einer rechtzeitigen Vorankündigung) organisiert worden ist und mit dem vom Flugunternehmen erfüllbare Forderungen (wie Gehaltsforderungen) durchgesetzt werden sollen, ist nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-28/20 , Airhelp/Scandinavian Airlines, kein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 . Daher hat das Flugunternehmen den Passagieren für dadurch verursachte Flugannullierungen und -verspätungen Ausgleichszahlungen zu leisten. Beachte auch EuGH C-195/17 , Krüsemann/TUIfly = Zak 2018/260, 138, zu einem wilden Streik.