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Kein Quota-litis-Verbot für Prozessfinanzierer

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/184Zak 2021, 103 Heft 6 v. 21.4.2021

Nach der überwiegenden Lit sind Prozessfinanzierungsunternehmen von dem in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB geregelten Quotalitis-Verbot nicht oder jedenfalls dann nicht erfasst, wenn sie keine umfassende Rechtsberatung anbieten, sondern nur eine Vorwegprüfung der Erfolgsaussichten vornehmen, den Fall in der Folge an einen Rechtsanwalt abgeben und keinen direkten Einfluss auf die Verfahrensgestaltung ausüben (zB Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 879 Rz 252/1). In einer Wettbewerbssache wollte eine Rechtsanwaltskammer einem Prozessfinanzierungsunternehmen wegen unlauteren Rechtsbruchs mit einstweiliger Verfügung den Abschluss von Streitanteilsvereinbarungen bei aktiv akquirierten Prozessfinanzierungen, bei denen es selbst den vertretenden Anwalt bestimmt, verbieten lassen. Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab. Der OGH (4 Ob 180/20d) hielt dies unter Hinweis auf die Lit für vertretbar und wies den dagegen gerichteten Revisionsrekurs zurück. Eine Besprechung dieser Entscheidung folgt in einem der nächsten Hefte.

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