In der Rs 5434/17, Liebscher/Österreich, befasste sich der EGMR mit einem österreichischen Grundbuchverfahren, in dem die Vorinstanzen und der OGH (5 Ob 125/16t = Zak 2016/672, 355) zum Schluss gekommen waren, dass die Verbücherung der in einem Scheidungsfolgenvergleich enthaltenen Liegenschaftsübertragung die Vorlage des vollständigen Vergleichs (und nicht nur eines Auszugs) voraussetzt. Insb wegen der damit verbundenen freien Abrufbarkeit des gesamten Vergleichsinhalts in der Urkundensammlung sah der Beschwerdeführer darin eine Verletzung seines aus Art 8 EMRK ableitbaren Grundrechts auf Schutz persönlicher Daten. Der EGMR gab ihm Recht. Er warf den beteiligten Gerichten vor, die grundrechtlichen Implikationen nicht ausreichend geprüft und kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet zu haben.