Nach Ansicht des Autors eignen sich die §§ 19 f JN grundsätzlich als Richtlinien zur Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit in Schlichtungseinrichtungen von Vereinen, vor denen Vereinsstreitigkeiten gem § 8 Abs 1 VerG primär ausgetragen werden müssen. Er plädiert dafür, aufgrund der oft bestehenden Nahebeziehungen von Vereinsmitgliedern Befangenheit toleranter zu sehen als in echten Schiedsgerichten. Ein bloßes Naheverhältnis zu einer Streitpartei reiche nicht, solange Parität gewahrt ist. Die Wertungen des § 20 JN für Ausgeschlossenheit hält der Autor hingegen - anders als der OGH in 8 Ob 77/20m - für uneingeschränkt übertragbar.