Die Vaterschaft eines Mannes kann auch nach dessen Tod festgestellt werden, und zwar zumindest durch positiven Abstammungsnachweis (DNA-Gutachten) ohne zeitliche Begrenzung. Der Artikel behandelt die Frage, wann erbrechtliche Ansprüche des Kindes bei einer posthumen Vaterschaftsfeststellung verjähren. Die erbrechtliche Verjährungsregelung des § 1487a ABGB kombiniert eine subjektive dreijährige Frist ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen mit einer objektiven 30-jährigen Frist, die ab dem Tod des Erblassers läuft. Nach Ansicht des Autors greift die 30-jährige Frist auch dann ein, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt mangels Kenntnis noch gar keine Möglichkeit hatte, seine Abstammung feststellen zu lassen. Die dreijährige Frist beginne in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Kind von der Abstammung Kenntnis erlangt oder diese objektiv erkennbar ist. Da die Vaterschaft nicht als Vorfrage im Prozess über die Erbschaftsklage geklärt werden könne, sondern die Einleitung eines Abstammungsverfahrens notwendig sei, erscheine eine Ablaufhemmung sachgerecht. Die dreijährige Frist sei gewahrt, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums ein Abstammungsverfahren einleitet und nach dem rechtskräftigen Abschluss unverzüglich die Erbschaftsklage einbringt.