ZPO: § 66, § 73 Abs 2, § 464 Abs 3
Rechtsmittelfristen und andere Notfristen werden gem § 464 Abs 3 bzw § 73 Abs 2 ZPO durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbrochen, auch wenn der Antrag aus inhaltlichen Gründen abzuweisen ist. Nur ein zurückzuweisender (dh unzulässiger) Antrag führt zu keiner Fristunterbrechung. Maßgeblich ist nicht die vom Gericht gewählte, sondern die richtige Entscheidungsart.