ABGB: § 540
StGB: § 16
Wer absichtlich den wahren letzten Willen des Verstorbenen vereitelt oder dies versucht, ist gem § 540 ABGB erbunwürdig. Erfasst ist nicht nur die Vereitelung von letztwilligen Verfügungen (auch Vermächtnissen). Ein letzter Wille iSd § 540 ABGB existiert auch dann, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung getroffen hat, weil er dann die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen will. Daher führt die Fälschung oder Unterschiebung einer letztwilligen Verfügung mit dem Ziel, die mangels Testaments eintretende gesetzliche Erbfolge zu verhindern, zur Erbunwürdigkeit.