ABGB: § 588 Abs 1
Die Zeugnisunfähigkeit des Erben oder Vermächtnisnehmers und ihm nahestehender Personen nach § 588 Abs 1 ABGB beschränkt sich auf die begünstigenden Anordnungen. Andere Anordnungen, die in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, können wirksam bezeugt werden. Die letztwillige Verfügung kann daher teilwirksam sein.