AußStrG: § 22, § 141 Abs 1
ZPO: § 219
Das Vertraulichkeitsgebot des § 141 Abs 1 AußStrG, das eine Akteneinsicht Dritter im Erwachsenenschutzverfahren ausschließt, gilt auch in dem Verfahrensstadium, in dem die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird.