UVG: § 22
Wer als gesetzlicher Vertreter, Pflegeperson, Zahlungsempfänger oder Unterhaltsschuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht nach § 21 UVG verletzt, haftet gem § 22 UVG für deshalb zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse. Mehrere Ersatzpflichtige haften zur ungeteilten Hand.