Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Auswirkungen der im letzten Jahr pandemiebedingt erfolgten behördlichen Schließung von Seilbahnunternehmen auf Dauerkarteninhaber nach den Regeln der nachträglichen zufälligen Teilunmöglichkeit zu beurteilen sind. Dauerkarteninhaber könnten daher einen Teil des bezahlten Entgelts zurückverlangen. Auch wenn es in einem Pistenverbund durch Offenlegung der Vertretungsverhältnisse beim Kauf zu einer Aufspaltung in mehrere, mit den einzelnen Verbundunternehmen bestehende Verträge gekommen ist, könne jedes Verbundunternehmen auf die gesamte Rückzahlung in Anspruch genommen werden, weil diese Unternehmen eine GesbR bilden und solidarisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften würden. Das Risiko höherer Gewalt könne vertraglich nicht wirksam auf Verbraucher überwälzt werden. Auch "Fair-Use-Klauseln", die Rückerstattungen nach einer bestimmten Anzahl von Nutzungstagen ausschließen, seien unzulässig.