Vor dem Hintergrund eines Anlassfalls, in dem die Abgrenzungsfrage seiner Ansicht nach unrichtig gelöst wurde (5 Ob 24/20w), weist der Autor darauf hin, dass das Verbot überschießender Feststellungen erst jenseits der Grenze des Streitgegenstandes greift. Innerhalb des Streitgegenstandes, der sich aus dem Klagsgrund und den Einwendungen ergebe, sei das Gericht hingegen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Feststellungen zu treffen, auch wenn keine entsprechende Parteienbehauptung erhoben wurde.