Nach Ansicht der Autorin rechtfertigt nicht jede vorsätzliche Irreführung während der Vertragshandlungen, die den Partner zum Vertragsabschluss bewegen soll, die Vertragsanfechtung wegen List (§ 870 ABGB). Listig seien nur Lügen über den Vertragsgegenstand, den Vertragspartner und die Rechtslage. "Relativ harmlose Täuschungen" über außerhalb des Vertragsgegenstandes liegende Umstände könnten hingegen schon nach geltendem Recht als rechtmäßiges Verhalten qualifiziert werden.