Mit dem 2. ErwSchG wurde eine eigenständige Regelung für den Entschädigungsanspruch des Kurators eingeführt (§ 283 Abs 1 und 2 ABGB). Die Standardentschädigung beträgt 5 % des von der Kuratel erfassten Vermögens pro Jahr, kann aber nach bestimmten Kriterien erhöht oder vermindert werden. Die Autoren geben einen ausführlichen Überblick über die neue Rechtslage und - in zahlreichen Rechtssätzen - über die dazu bisher ergangene Judikatur fast aller Landesgerichte. Ua vertreten sie die Auffassung, dass eine Minderung wegen eines besonders hohen Vermögens nur in Betracht kommt, wenn mit dessen Verwaltung keine entsprechend höhere Arbeitsintensität verbunden ist, etwa weil die Hauptarbeit weiterhin von einem professionellen Dienstleister (zB Immobilienverwalter) erledigt wird.