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Zuständigkeit für Erbteilungsklagen - Teilung einer Miteigentumsgemeinschaft

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/99Zak 2021, 59 Heft 3 v. 24.2.2021

JN: § 45, § 77 Abs 2

ABGB: § 830

Für eine Erbteilungsklage ist gem § 77 Abs 2 JN trotz rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens das Verlassenschaftsgericht zuständig. Eine Erbteilungsklage liegt vor, wenn die Klage auf die Teilung der Verlassenschaft oder einer Sache aus der Verlassenschaft gerichtet ist und der Rechtsgrund im Erbrecht liegt.

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