JN: § 45, § 77 Abs 2
ABGB: § 830
Für eine Erbteilungsklage ist gem § 77 Abs 2 JN trotz rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens das Verlassenschaftsgericht zuständig. Eine Erbteilungsklage liegt vor, wenn die Klage auf die Teilung der Verlassenschaft oder einer Sache aus der Verlassenschaft gerichtet ist und der Rechtsgrund im Erbrecht liegt.