RAO: § 23 Abs 6
AHG: § 1
Gem § 23 Abs 6 RAO muss die Rechtsanwaltskammer eine Treuhandeinrichtung errichten, die Einhaltung der Regeln überwachen und eine Versicherung für Treuhandschaften, die über die Einrichtung abgewickelt werden, abschließen.
RAO: § 23 Abs 6
AHG: § 1
Gem § 23 Abs 6 RAO muss die Rechtsanwaltskammer eine Treuhandeinrichtung errichten, die Einhaltung der Regeln überwachen und eine Versicherung für Treuhandschaften, die über die Einrichtung abgewickelt werden, abschließen.