ABGB: § 932, § 1052, § 1167
Nach stRsp kann der Werkbesteller grundsätzlich den gesamten offenen Werklohn bis zur Mängelbehebung zurückbehalten.
Die Zurückbehaltung des gesamten offenen Werklohns kann bei geringen Mängeln gegen das Schikaneverbot verstoßen. Ob Schikane vorliegt, ist nicht ausschließlich aufgrund der Relation zwischen Verbesserungsaufwand und zurückbehaltenem Entgelt, sondern allgemeiner aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen.